Satzung

des Junggesellenschützenvereins Hünxe 1422

I. Abschnitt

§ 1

Der Junggesellenschützenverein Hünxe mit Sitz in Hünxe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, das kulturelle Erbe zu erhalten, das heimatliche Brauchtum und die Tradition in besonderem Maße zu pflegen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Veranstaltungen des Vereins in Form von Schützenfesten sowie Brauchtumspflege zu den traditionellen Karnevals- und Frühlingsfesten. Eine Verwirklichung liegt ferner in der Förderung der sportlichen Übungen

durch wöchentliche Schießveranstaltungen, insbesondere durch Kommunikation der Jugendlichen unserer Gemeinde untereinander.

Die Maßnahmen des Junggesellenschützenvereins werden unter breiter Beteiligung aller Bevölkerungskreise, insbesondere der Jugend weiterentwickelt, um einen fruchtbaren Ausgleich zwischen Vergangenheit und Zukunft zu schaffen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Abgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den gemeinnützigen „Verein der Freunde und Förderer der Waldschule Bucholtwelmen“.

§ 6

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

II. Abschnitt

§ 1

In konfessionellen wie parteipolitischen Angelegenheiten bleibt der Verein neutral.

§ 2

In diesem Verein können ausschließlich Personen als Mitglied aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Königswürde kann nur von einem Mitglied errungen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Feier des Königspaares darf nur innerhalb des Vereinsgebietes stattfinden (Hünxe / Hünxer-Wald).

§ 3

Wer in diesen Verein aufgenommen werden will, hat sich an ein Mitglied des Vorstandes zu wenden. Das Vorstandsmitglied hat dann die dafür vorgesehene Beitrittserklärung auszufüllen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Der Aufgenommene verpflichtet sich durch seine Unterschrift auf der Beitrittserklärung zur Anerkennung und genauen Befolgung  der Satzung.

§ 4

Diejenigen, die dem Verein beigetreten sind, werden von der Zahlung des Eintrittsgeldes, bei dem Schützenfest der Junggesellen, befreit. Bei allen anderen Veranstaltungen des JSV Hünxe erhalten die Mitglieder Ermäßigungen des Eintrittsgeldes.

§ 5

Jedes Mitglied zahlt jährlich einen Beitrag von 30,00 Euro.

§ 6

Wenn bei zu gehenden Festlichkeiten der Kassenbestand voraussichtlich nicht ausreicht, um das beschlossene Festprogramm auszuführen, so hat der Vorstand zu bestimmen, wieviel die am Feste teilnehmenden Mitglieder außerordentlich zu zahlen haben.

§ 7

Der Beitrag wird jeweils im März eines jeden Jahres durch Lastschriftkarte eingezogen oder durch den Kassierer bar eingesammelt.

§ 8

Die Mitgliedschaft geht mit Ablauf des Tages verloren, an welchem das Mitglied das 30. Lebensjahr vollendet oder den Bund der Ehe eingeht.

Ergänzung:

Der Vorstand ist dazu berechtigt Ehrenmitglieder und Ehrenschießwarte in den Verein aufzunehmen.

Die Ehrenmitglieder müssen ehemalige Mitglieder des Junggesellenschützenvereins Hünxe 1422 gewesen sein. Die Ehrenmitglieder repräsentieren den Verein weder im Innen- noch im Außenverhältnis. Dies bedeutet ferner, dass die Ehrenmitglieder keinerlei Stimmberechtigung haben und auch nicht die Königswürde erlangen können. Die Ehrenmitglieder dürfen lediglich Empfehlungen an den Vorstand tragen. Dieser wird dann auf der Vorstandsversammlung darüber beraten und ggf. abstimmen.

Weiter dürfen zwei namentlich benannte Ehrenmitglieder, Ehrenschießwarte des Vereins werden und erhalten das Recht, die Waffen des Vereins zu Schießübungen, Wettkämpfen und Schützenveranstaltungen nutzen zu dürfen, wenn diese die erforderlichen Genehmigungen nachweisen können. Über eventuelle Nutzungseinschränkungen der Vereins-Waffen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über die Ernennung der Ehrenschießwarte entscheidet ausschließlich der geschäftsführende Vorstand.

Die Ehrenmitglieder verpflichten sich durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung zur Zahlung eines Ehrenbeitrages. Dieser entspricht dem regulären Mitgliedsbeitrag und verändert sich automatisch durch Änderung des regulären Mitgliedsbeitrages.  Die ernannten Ehrenschießwarte sind von der Zahlung des Ehrenbeitrages für die Dauer ihrer Tätigkeit befreit.

Ehrenmitgliedern obliegt es nicht, den Verein nach außen zu vertreten. Sie dürfen nicht aktiv an Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter des Vereins teilnehmen.

§ 9

1) Die Mitgliedschaft verliert, wer sich durch unwürdiges Betragen innerhalb der Gesellschaft hervortut. Der Vorstand oder mindestens 20 Mitglieder können auf der Jahreshauptversammlung einen Antrag auf Ausschluß stellen.

2) Die Mitgliedschaft geht verloren durch Nichtzahlung der ordentlichen Beiträge, wenn die Zahlung trotz Anmahnung über 6 Monate unterlassen wird.

3) Die Mitgliedschaft geht verloren durch den Versuch, den Verein in irgendeiner Form zu schädigen.

Der Ausschluß bei 2 und 3 kann durch Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit stattgegeben werden.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum Ende des Geschäftsjahres. 

Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10

Der Vorstand hat das Recht, diejenigen vom weiteren Festverlauf auszuschließen, welche den Anordnungen des Vorstandes keine Folge leisten.

§ 11

Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluß eines Mitglieds sind alle Ansprüche gegen den Verein erloschen.

III. Abschnitt

§ 1

Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden 

– dem Schriftführer

– dem Kassierer 

– sowie höchstens 15 gewählten Mitgliedern § 2

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem Kassierer

– dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand wird mit der Kassenführung beauftragt. Ihm allein obliegt die Zeichnungsberechtigung der für den Junggesellenschützenverein Hünxe verwalteten Konten.

§ 3

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 10 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt die als zu beschließende Sache als abgelehnt.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 4

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, sowohl Behörden als auch privaten Personen gegenüber. Er verwaltet das Vermögen sowie die Vereinsfahne, bringt seine Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zur Ausführung und leitet die angeordneten Feste. Er ernennt die für die Feste erforderlichen Kommissionen. Diese haben selbstverständlich ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Vorstand stellt das Festprogramm auf und handhabt nach bestem Ermessen das Interesse des Vereins in allen Richtungen. In allen nicht ausschließlich dem Beschluß der Jahreshauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, hat der Vorstand selbstständig zu beschließen und zu handeln.

§ 5

Wenn der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gegen diese Satzung handeln oder durch grobe Nachlässigkeit das Interesse des Vereins wesentlich gefährden, kann auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, welche über die Belassung oder Entlassung des Vorstandes bzw. des betreffenden Vorstandsmitgliedes zu beschließen hat. Gegebenenfalls ist eine Ersatzwahl durchzuführen, die von dem ältesten anwesenden Vereinsmitglied zu leiten ist.

§ 6

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

a) Entlastung des Vorstandes

b) Neuwahl des Vorstandes

§ 7

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 1 Jahr, beginnend mit dem Tag der Jahreshauptversammlung, die im ersten oder zweiten Monat eines jeden Jahres stattzufinden hat.

Die Neuwahl des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Vereinsmitglied. Der neue Vorsitzende leitet anschließend den weiteren Verlauf der Hauptversammlung.

Es werden gewählt:

– der Vorsitzende

– dessen Stellvertreter

– der Kassierer 

– der Schriftführer

– und höchstens 15 weitere Mitglieder

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind wieder wählbar. Für den Fall, dass ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, soll dessen Stelle in der nächsten Vorstandsversammlung durch Ergänzungswahl besetzt werden. Betrifft dies jedoch den Vorsitzenden, so ist die Stelle von seinem Stellvertreter bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen.

§ 8

Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt die Sitzungen und Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitz in den Sitzungen einem von ihm zu bestimmenden Vorstandsmitglied übertragen.

§ 9

Der Schriftführer hat alle für den Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen das Protokoll zu führen.

§ 10

Der Kassierer hat alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben auszuführen und zu über wachen; er hat Buch zu führen und auf Verlangen jederzeit, in der Regel aber auf der Jahreshauptversammlung, Rechnung abzulegen.

IV. Abschnitt

§ 1

Änderungen und Zusätze zu dieser Satzung werden durch die Jahreshauptversammlung erlassen.

§ 2

Die Satzung wird in jedem Jahr durch den jeweils neu gewählten Vorstand auf der ersten Vorstandsversammlung nach der Jahreshauptversammlung durch Unterschrift anerkannt.

§ 3

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder beantragt werden und muss von der Jahreshauptversammlung mit 75 % Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ein solcher Antrag muss jedoch begründet werden und 14 Tage vor dereinzuberufenden Hauptversammlung bekannt gemacht werden.